Glossar
Datenschutz, in klaren Begriffen.
Zentrale Begriffe aus DSGVO und Praxis, jeweils kurz definiert und mit der maßgeblichen Norm belegt. Die Begriffe führen zur ausführlichen Erklärung.
A
-
Akteneinsicht
Akteneinsicht gibt Beteiligten Zugang zu den Akten eines konkreten Verwaltungsverfahrens, soweit sie deren Inhalt für ihre rechtlichen Interessen brauchen (§ 29 Abs. 1 VwVfG).
§ 29 VwVfG -
Anonymisierung
Anonyme Informationen lassen eine natürliche Person mit den wahrscheinlich eingesetzten Mitteln nicht mehr erkennen. Für sie gilt die DSGVO nicht (Erwägungsgrund 26).
Erwägungsgrund 26 DSGVO -
Auftragsverarbeiter
Ein Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 8 DSGVO).
Art. 4 Nr. 8 und Art. 28 DSGVO -
Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht gibt betroffenen Personen Zugang zu ihren verarbeiteten personenbezogenen Daten und zu den Angaben aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Dazu gehört eine Kopie dieser Daten.
Art. 15 DSGVO
B
I
P
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Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO).
Art. 4 Nr. 1 DSGVO -
Pseudonymisierung
Bei einer Pseudonymisierung lassen sich personenbezogene Daten ohne gesondert geschützte Zusatzinformationen keiner bestimmten Person zuordnen (Art. 4 Nr. 5 DSGVO).
Art. 4 Nr. 5 DSGVO
R
S
-
Schwärzung
Schwärzung macht einzelne Angaben in einem Dokument dauerhaft unkenntlich, damit der übrige Inhalt sichtbar oder herausgabefähig bleibt.
§ 7 Abs. 2 IFG -
Sozialgeheimnis
Das Sozialgeheimnis schützt Sozialdaten bei den in § 35 SGB I genannten Stellen vor unbefugter Verarbeitung. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
§ 35 Abs. 1, 4 und 6 SGB I; § 67 Abs. 2 SGB X
T
V
-
Verantwortlicher
Verantwortlicher ist, wer allein oder gemeinsam über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DSGVO).
Art. 4 Nr. 7 DSGVO -
Verarbeitung
Verarbeitung ist jeder automatisierte oder manuelle Vorgang mit personenbezogenen Daten, etwa Erheben, Speichern, Verwenden, Übermitteln oder Löschen (Art. 4 Nr. 2 DSGVO).
Art. 4 Nr. 2 DSGVO