Akteneinsicht
Akteneinsicht gibt Beteiligten Zugang zu den Akten eines konkreten Verwaltungsverfahrens, soweit sie deren Inhalt für ihre rechtlichen Interessen brauchen (§ 29 Abs. 1 VwVfG).
Quelle: § 29 VwVfG
Ob Akteneinsicht besteht, hängt von der Beteiligtenstellung im jeweiligen Verfahren ab. Das IFG verfolgt einen anderen Zweck: Es gibt jeder Person nach Maßgabe des Gesetzes Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes, auch ohne Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren.
Welche Grenzen gelten?
§ 29 Abs. 2 VwVfG erlaubt Einschränkungen, etwa zum Schutz berechtigter Interessen Beteiligter oder dritter Personen. Für Sozialverwaltungsverfahren gilt die eigene Regel in § 25 SGB X. Sie enthält zusätzlich besondere Vorgaben für Gesundheitsangaben und andere persönlichkeitsrelevante Inhalte.
Welche Teile zugänglich sind, richtet sich nach der einschlägigen Verfahrensnorm und den konkreten Schutzgründen. Eine Schwärzung kann geschützte Passagen in einer herauszugebenden Kopie abdecken.
Hinweis: Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.