Sozialgeheimnis
Das Sozialgeheimnis schützt Sozialdaten bei den in § 35 SGB I genannten Stellen vor unbefugter Verarbeitung. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
Quelle: § 35 Abs. 1, 4 und 6 SGB I; § 67 Abs. 2 SGB X
Sozialdaten sind nach § 67 Abs. 2 SGB X personenbezogene Daten, die eine der in § 35 SGB I genannten Stellen im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet. Damit ist nicht jede sensible Angabe automatisch ein Sozialdatum. Auch gewöhnliche Kontaktdaten können Sozialdaten sein, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Anspruch richtet sich nach § 35 SGB I neben den Leistungsträgern auch gegen die dort aufgezählten Verbände, Arbeitsgemeinschaften, Behörden und weiteren Stellen. Absatz 6 erfasst unter seinen Voraussetzungen außerdem Verantwortliche und Auftragsverarbeiter. Nach Absatz 4 stehen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den Sozialdaten gleich.
Was bedeutet das für den Aktenzugang?
Das Sozialgeheimnis regelt die Vertraulichkeit und zulässige Verarbeitung von Sozialdaten. Die Akteneinsicht Beteiligter richtet sich gesondert nach § 25 SGB X. Dessen Absatz 3 schützt berechtigte Interessen Beteiligter und dritter Personen. Ob eine Passage zugänglich ist, muss anhand dieser Regeln geprüft werden; eine Schwärzung setzt das Ergebnis in der herauszugebenden Kopie um.
Hinweis: Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.