Glossar

Schwärzung

Schwärzung macht einzelne Angaben in einem Dokument dauerhaft unkenntlich, damit der übrige Inhalt sichtbar oder herausgabefähig bleibt.

Quelle: § 7 Abs. 2 IFG

Die Schwärzung schafft keinen eigenen Geheimhaltungsgrund. Was verdeckt werden darf oder muss, folgt aus dem Zweck, der jeweiligen Rechtsgrundlage und einem konkreten Schutzgrund. Beim Bundes-IFG stehen diese Schutzgründe etwa in §§ 3 bis 6. § 7 Abs. 2 IFG regelt, wann der zugängliche Teil trotzdem herauszugeben ist.

Wann ist eine Schwärzung wirksam?

Bei elektronischen Dokumenten muss die verdeckte Information auch aus Textebene, Kommentaren und anderen auslesbaren Bestandteilen entfernt sein. Eine bloß darübergelegte schwarze Fläche kann den Text kopierbar oder durchsuchbar lassen. Das fertige Dokument muss deshalb geprüft werden.

Eine geschwärzte Datei ist nicht automatisch anonym. Verbleibende Angaben und ihr Zusammenhang können weiterhin eine Person erkennen lassen.

Hinweis: Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.