Anonymisierung
Anonyme Informationen lassen eine natürliche Person mit den wahrscheinlich eingesetzten Mitteln nicht mehr erkennen. Für sie gilt die DSGVO nicht (Erwägungsgrund 26).
Quelle: Erwägungsgrund 26 DSGVO
Die DSGVO enthält keine eigene Legaldefinition der Anonymisierung. Erwägungsgrund 26 beschreibt das erforderliche Ergebnis: Die betroffene Person darf mit den Mitteln, die wahrscheinlich eingesetzt werden, nicht mehr identifizierbar sein.
Wann gelten Daten als anonym?
Zu berücksichtigen sind verfügbare Zusatzinformationen, Kosten, Zeitaufwand, Technik und absehbare technische Entwicklungen. Das Entfernen von Namen reicht nicht aus, wenn Kombinationen aus Ort, Datum, Rolle oder seltenen Merkmalen weiterhin eine Person erkennen lassen.
Der EuGH hat 2025 für die entsprechenden Begriffe der Verordnung (EU) 2018/1725 klargestellt, dass auch die Möglichkeiten des jeweiligen Empfängers zählen. Für eine Stelle mit Zuordnungsschlüssel bleiben pseudonymisierte Daten regelmäßig personenbezogen. Bei einem anderen Empfänger kann das Ergebnis abweichen, wenn wirksame Maßnahmen jede realistische Zuordnung verhindern (C-413/23 P). Das Urteil betrifft unmittelbar EU-Organe. Seine Bedeutung für die DSGVO muss im konkreten Fall begründet werden. Mehr dazu steht im Leitfaden zum relativen Personenbezug.
Hinweis: Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.