Pseudonymisierung
Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass sie ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können. Die zusätzlichen Informationen werden gesondert aufbewahrt und unterliegen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die eine Zuordnung verhindern (Art. 4 Nr. 5 DSGVO).
Quelle: Art. 4 Nr. 5 DSGVO
Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Erwägungsgrund 26 stellt klar: Daten, die durch Heranziehung zusätzlicher Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden könnten, gelten als Informationen über eine identifizierbare Person. Alle Pflichten der Verordnung, von der Rechtsgrundlage bis zu den Betroffenenrechten, gelten deshalb weiter.
Zugleich stuft die DSGVO die Pseudonymisierung als Schutzmaßnahme ein: Art. 25 Abs. 1 nennt sie als Beispiel für Datenschutz durch Technikgestaltung, Art. 32 Abs. 1 lit. a als Maßnahme für die Sicherheit der Verarbeitung. In der Praxis ersetzen Pseudonyme wie „Person A“ oder eine Fallnummer die Klardaten; die Zuordnungstabelle liegt getrennt davon und ist technisch wie organisatorisch geschützt.
Worin unterscheiden sich Pseudonymisierung und Anonymisierung?
Der Unterschied liegt in der Umkehrbarkeit: Bei der Pseudonymisierung bleibt die Zuordnung über den gesondert verwahrten Schlüssel möglich, bei der Anonymisierung ist die betroffene Person mit vernünftigerweise einsetzbaren Mitteln nicht mehr identifizierbar.
| Merkmal | Pseudonymisierung | Anonymisierung |
|---|---|---|
| Personenbezug | bleibt bestehen (ErwG 26 S. 2 DSGVO) | entfällt (ErwG 26 S. 5 DSGVO) |
| DSGVO anwendbar | ja, alle Pflichten gelten weiter | nein (ErwG 26 S. 5 und 6 DSGVO) |
| Re-Identifizierung | über die gesondert verwahrten Zusatzinformationen vorgesehen (Art. 4 Nr. 5 DSGVO) | mit Mitteln, die nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, ausgeschlossen (ErwG 26 S. 3 und 4 DSGVO) |
| Zweck | Risikominderung bei laufender Verarbeitung (Art. 25 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO) | endgültige Aufhebung des Personenbezugs, etwa für Statistik und Forschung (ErwG 26 S. 6 DSGVO) |
Ob pseudonymisierte Daten für eine empfangende Stelle personenbezogen sind, beurteilt der EuGH aus der Sicht dieser Stelle (Urteil vom 04.09.2025, C-413/23 P). Für den Verantwortlichen, der den Zuordnungsschlüssel hält, bleiben sie personenbezogen. Die Einzelheiten erläutert der Glossar-Eintrag zur Anonymisierung.
Die veronto-Engine setzt genau dieses Muster um: redact ersetzt Klardaten dokumentweit durch konsistente Platzhalter, alias pseudonymisiert jeden Prompt live, bevor er ein Sprachmodell erreicht. Die Zuordnung bleibt in beiden Fällen beim Verantwortlichen im eigenen Haus. Wie veronto diese Trennung technisch und organisatorisch absichert, dokumentiert das Trust Center.
Hinweis: Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.