Kostenloses Werkzeug für Datenschutz-Teams

Betroffenenanfrage erhalten? Bis wann müssen Sie antworten?

Innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage (Art. 12 Abs. 3 DSGVO), in begründeten Fällen um bis zu zwei Monate verlängerbar. Geben Sie das Eingangsdatum ein, der Rechner liefert das exakte Fristende inklusive Wochenend- und Feiertagsregel.

Kein Konto, keine Datenübermittlung: die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser.

Zeigt zusätzlich einen internen Arbeitsplan für HR, Legal/DSB und IT. Die gesetzlichen Fristen bleiben unverändert.

Nur bei besonders komplexen Anfragen zulässig. Die betroffene Person muss binnen eines Monats über die Verlängerung informiert werden (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DSGVO).