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Betroffenenanfrage erhalten? Bis wann müssen Sie antworten?
Innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage (Art. 12 Abs. 3 DSGVO), in begründeten Fällen um bis zu zwei Monate verlängerbar. Geben Sie das Eingangsdatum ein, der Rechner liefert das exakte Fristende inklusive Wochenend- und Feiertagsregel.
Kein Konto, keine Datenübermittlung: die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser.
Zeigt zusätzlich einen internen Arbeitsplan für HR, Legal/DSB und IT. Die gesetzlichen Fristen bleiben unverändert.
Nur bei besonders komplexen Anfragen zulässig. Die betroffene Person muss binnen eines Monats über die Verlängerung informiert werden (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DSGVO).
Ihre Frist endet am
Noch kein Datum
Bitte Eingangsdatum wählen.
Bei Verlängerung: Die betroffene Person muss innerhalb des ersten Monats (Fristdatum) über die Verlängerung und die Gründe informiert werden.
Interner Arbeitsplan für Arbeitgeber
- HR: Eingang, Identität, Personalakte und Offboarding-Notiz erfassen.
- Legal/DSB: Anspruch, Frist, Drittdaten und Herausgabegrenzen prüfen.
- IT/Security: Mailbox, Chat, IAM, Tickets, DMS, Logs und Archive nach Suchplan liefern.
- Freigabe: Schwärzung prüfen, Antwort freigeben, Audit-Trail sichern.
So wird die Frist berechnet
Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO). Für die Berechnung gilt die EU-Fristenverordnung Nr. 1182/71:
- Monatsfrist: Die Frist endet mit Ablauf des Tages im Folgemonat, der dem Eingangstag entspricht (Art. 3 Abs. 2 lit. c VO 1182/71).
- Fehlender Tag: Gibt es diesen Tag im Folgemonat nicht (Eingang am 31., Folgemonat hat 30 Tage), endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages des Folgemonats.
- Wochenende und Feiertage: Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Arbeitstags (Art. 3 Abs. 4 VO 1182/71). Der Rechner berücksichtigt bundeseinheitliche deutsche Feiertage.
- Verlängerung: Um bis zu zwei Monate bei Komplexität oder hoher Antragszahl, mit Informationspflicht im ersten Monat (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 DSGVO).
Hinweis: unverbindliche Berechnungshilfe, keine Rechtsberatung. Landesfeiertage (z. B. Allerheiligen, Fronleichnam) werden nicht berücksichtigt; im Zweifel gilt der frühere Termin.
Häufige Fragen
Wann beginnt die Frist bei einer Betroffenenanfrage?
Mit Eingang des Antrags beim Verantwortlichen (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO). Auf die Form kommt es grundsätzlich nicht an; auch eine formlose E-Mail setzt die Frist in Gang.
Wie wird die Monatsfrist genau berechnet?
Nach der EU-Fristenverordnung Nr. 1182/71 endet die Frist mit Ablauf des Tages im Folgemonat, der dem Eingangstag entspricht. Fehlt dieser Tag (z. B. Eingang am 31. Januar), endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages des Folgemonats. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des nächsten Arbeitstags.
Kann die Frist verlängert werden?
Ja, um bis zu zwei weitere Monate, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl der Anträge erforderlich ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DSGVO). Die betroffene Person muss innerhalb des ersten Monats über die Verlängerung und deren Gründe informiert werden.
Was passiert bei Fristversäumnis?
Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen bis hin zu Geldbußen verhängen (Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO); zudem drohen Beschwerden Betroffener und Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO.
Fristen im Blick zu behalten ist die halbe Arbeit. Die andere Hälfte: die Antwort fristgerecht fertig zu bekommen.
veronto requests führt jede Betroffenenanfrage als Workflow, vom Eingang bis zur auditierten Antwort: von Stunden auf Minuten.