Glossar

Teilzugang

Teilzugang bedeutet, dass nach § 7 Abs. 2 IFG der zugängliche Teil einer amtlichen Information trotz geschützter Passagen herausgegeben wird.

Quelle: § 7 Abs. 2 IFG

Ein Dokument kann zugängliche Angaben und geschützte Passagen enthalten. § 7 Abs. 2 IFG verlangt dann die Herausgabe des zugänglichen Teils, wenn die Trennung die geschützten Informationen nicht offenbart und keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht.

Wann wird unkenntlich gemacht?

Sind Belange Dritter betroffen, gilt das entsprechend, wenn die antragstellende Person mit der Unkenntlichmachung dieser Informationen einverstanden ist. Die Schwärzung ist ein technischer Schritt. Der Schutzgrund selbst muss sich aus §§ 3 bis 6 IFG oder einer vorrangigen Regel ergeben.

Der Begriff auf dieser Seite bezieht sich auf das Bundes-IFG. Andere Informationszugangs- und Verfahrensgesetze haben eigene Voraussetzungen für eine teilweise Herausgabe oder Einsicht.

Hinweis: Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.