Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
Im Bundes-IFG sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht offenkundige Unternehmensinformationen mit aktuellem wirtschaftlichem Geheimhaltungsinteresse. § 6 Satz 2 IFG lässt Zugang nur mit Einwilligung zu.
Quelle: § 6 Satz 2 IFG; BVerwG, 10 C 22.19
Beim Zugang nach § 6 Satz 2 IFG betreffen Betriebsgeheimnisse vor allem technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse vor allem kaufmännisches Wissen. Eine vertrauliche Kennzeichnung genügt nicht. Die Behörde muss unter anderem prüfen, ob die Information nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist und ihre Offenlegung die Wettbewerbsposition nachhaltig beeinflussen kann. Überholte oder allgemein bekannte Angaben können den Schutz verlieren.
Welche Definition gilt?
§ 2 Nr. 1 GeschGehG enthält eine Definition für das Geschäftsgeheimnisgesetz und verlangt angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen. Auf öffentlich-rechtliche Zugangsregeln wie das IFG ist dieses Gesetz nach § 1 Abs. 2 GeschGehG nicht unmittelbar anzuwenden. Nach dem Bundesverwaltungsgericht, 10 C 22.19, schützt § 6 Satz 2 IFG mindestens die vom GeschGehG erfassten Geheimnisse, kann aber weiter reichen. Ob angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen selbst zwingende Voraussetzung des § 6 Satz 2 IFG sind, hat das Gericht offengelassen.
Sind nur einzelne Angaben geschützt, ist Teilzugang nach § 7 Abs. 2 IFG zu prüfen.
Hinweis: Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.