Glossar

IFG

Das IFG gibt jeder Person nach Maßgabe des Gesetzes Zugang zu amtlichen Informationen der Bundesbehörden (§ 1 Abs. 1 IFG).

Quelle: § 1 Abs. 1 IFG

Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gilt für Bundesbehörden und weitere Stellen im Umfang des § 1 Abs. 1 IFG. Ein eigenes rechtliches Interesse ist für den Antrag grundsätzlich nicht erforderlich. Für Länder und Kommunen richtet sich ein entsprechender Anspruch nach dem jeweiligen Landesrecht; die Regeln unterscheiden sich.

Welche Grenzen setzt das IFG?

Schutzgründe stehen in §§ 3 bis 6 IFG. § 5 IFG regelt personenbezogene Daten Dritter. § 6 IFG schützt geistiges Eigentum sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Bleiben nur einzelne Stellen geschützt, ist Teilzugang zu prüfen.

Wie unterscheidet sich das von Akteneinsicht?

Akteneinsicht knüpft an ein konkretes Verfahren und meist an die Stellung als Beteiligter an. Das IFG eröffnet einen allgemeinen Informationszugang. Besondere Zugangsregeln gehen nach § 1 Abs. 3 IFG grundsätzlich vor. § 29 VwVfG und § 25 SGB X sind davon ausdrücklich ausgenommen und verdrängen den IFG-Anspruch daher nicht.

Hinweis: Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.