Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht gibt betroffenen Personen Zugang zu ihren verarbeiteten personenbezogenen Daten und zu den Angaben aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Dazu gehört eine Kopie dieser Daten.
Quelle: Art. 15 DSGVO
Die Antwort ist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO grundsätzlich innerhalb eines Monats fällig. Bei komplexen oder zahlreichen Anträgen kann die Frist, wenn nötig, um höchstens zwei Monate verlängert werden. Der Verantwortliche muss die betroffene Person innerhalb des ersten Monats über die Verlängerung und ihre Gründe informieren.
Die Kopie darf nach Art. 15 Abs. 4 die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Das verlangt eine fallbezogene Begrenzung. Eine vollständige Ablehnung braucht eine eigene rechtliche Grundlage. Zusätzliche Beschränkungen können sich etwa aus gesetzlichen Geheimhaltungspflichten ergeben.
Hinweis: Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.