Auftragsverarbeiter
Ein Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 8 DSGVO).
Quelle: Art. 4 Nr. 8 und Art. 28 DSGVO
Ein Dienstleister ist nicht automatisch Auftragsverarbeiter. Maßgeblich ist, wer über Zwecke und wesentliche Mittel der konkreten Verarbeitung entscheidet. Der Auftragsverarbeiter handelt grundsätzlich auf dokumentierte Weisung und muss unter anderem Vertraulichkeit, Sicherheit, Unterstützung und Nachweise gewährleisten.
Der Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO legt Gegenstand, Dauer, Art, Zweck, Datenarten und betroffene Personen fest. Bestimmt ein Auftragsverarbeiter entgegen der DSGVO selbst Zwecke und Mittel, gilt er für diese Verarbeitung nach Art. 28 Abs. 10 als Verantwortlicher.
Hinweis: Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.