Wissen IFG & Herausgabe
Vergabeakte einsehen und schwärzen: Angebote, Kalkulationen, Wertung
Bei Vergabeakten sind zwei Aufgaben zu trennen. Im Nachprüfungsverfahren entscheidet die Vergabekammer über die Akteneinsicht Beteiligter nach § 165 GWB. Ein Informationsantrag an eine Bundesbehörde wird dagegen nach dem Bundes-IFG und möglichen Spezialregeln geprüft. Angebote, Kalkulationen, Konzepte und Wertungsunterlagen sind nicht pauschal offen oder geheim. Die Entscheidung folgt der konkreten Fundstelle, der Rolle der anfragenden Person und dem einschlägigen Verfahren.
Die wichtigsten Punkte
- § 165 GWB regelt die Akteneinsicht Beteiligter bei der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren.
- Ein Informationsantrag an eine Bundesbehörde folgt einem getrennten Prüfweg nach IFG und Spezialrecht.
- Beteiligtenrolle, Rechtsgrundlage und Verfahrensstand bestimmen den Umfang der Prüfung.
- Angebote, Preise, Konzepte und Wertungen werden an konkreten Fundstellen geprüft.
- Rollenbezogene Ausgaben können unterschiedlich sein; eine Abweichung ist jedoch kein Selbstzweck.
Sie sollen eine Vergabeakte zur Einsicht vorbereiten. Bevor Sie Dokumente kopieren oder schwärzen, müssen Sie klären, in welchem Verfahren und für welche Person der Zugang geprüft wird.
In der Praxis treffen zwei grundverschiedene Aufgaben auf dieselbe Akte:
| Aufgabe | Zuständige Stelle | Maßstab |
|---|---|---|
| Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren | Vergabekammer | §§ 162, 164 und 165 GWB |
| Informationsantrag zu Unterlagen einer Bundesbehörde | die informationspflichtige Bundesbehörde | Bundes-IFG, insbesondere §§ 5 bis 8, sowie mögliche Spezialregeln |
Ein laufendes Vergabeverfahren, landesrechtlicher Informationszugang und interne Prüfungen können weitere Regeln auslösen. Diese Seite konzentriert sich auf die beiden häufig verwechselten Zugangswege. Für andere Rechtsgrundlagen führt der Wegweiser zur Aktenherausgabe zur ersten Einordnung.
1. Nachprüfungsverfahren: Die Vergabekammer entscheidet
Verfahrensbeteiligte sind nach § 162 GWB der Antragsteller, der Auftraggeber und beigeladene Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden.
§ 165 Abs. 1 GWB gibt diesen Beteiligten Einsicht in die Akten bei der Vergabekammer. Die Kammer soll die Einsicht elektronisch über einen sicheren Übermittlungsweg gewähren. Nach Absatz 2 muss sie die Einsicht versagen, soweit wichtige Gründe entgegenstehen, insbesondere Geheimschutz oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Jeder Beteiligte muss Geheimnisse beim Übersenden seiner Akten oder Stellungnahmen kennzeichnen. Fehlt die Kennzeichnung, kann die Vergabekammer nach § 165 Abs. 3 von einer Zustimmung zur Einsicht ausgehen. Das ist keine automatische Freigabe durch den öffentlichen Auftraggeber.
Für diesen Weg hält der Vorgang fest:
- Beteiligtenrolle nach § 162 GWB,
- Aktenbestand der Vergabekammer,
- gekennzeichnete Geheimnisse,
- Entscheidung der Vergabekammer über den Umfang,
- sichere Einsichtsfassung und Übermittlungsweg.
2. Informationszugang: Die Bundesbehörde prüft nach IFG
Außerhalb der Akteneinsicht nach § 165 GWB kann eine Person Informationszugang bei einer Bundesbehörde beantragen. Dann prüft die Behörde zunächst den Anwendungsbereich des § 1 IFG und mögliche vorrangige Fachregeln.
Bei Vergabeunterlagen sind häufig drei Vorschriften entscheidend:
- § 5 IFG für personenbezogene Daten,
- § 6 IFG für geistiges Eigentum sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
- § 7 Abs. 2 IFG für den Zugang zu abtrennbaren, nicht geschützten Teilen.
Bestehen Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Interesse eines Dritten, erhält dieser nach § 8 Abs. 1 IFG schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Die Behörde bewertet den Schutzgrund selbst. Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erlaubt § 6 Satz 2 IFG Zugang nur, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
3. Fundstellen statt Dokumentetiketten prüfen
Die Bezeichnung eines Dokuments entscheidet noch nicht über seinen Zugang. Ein Angebot kann allgemein bekannte Produktangaben und zugleich geschützte Kalkulationsdetails enthalten. Ein Wertungsvermerk kann die Bewertung des Antragstellers, Angaben zu Wettbewerbern und interne Erwägungen verbinden.
| Unterlage | Typische Prüffragen |
|---|---|
| Preisblatt | Welche Preise oder Rechenansätze lassen Rückschlüsse auf die Kalkulation zu? |
| Umsetzungskonzept | Welche Inhalte sind allgemein, welche zeigen eigenes Know-how oder Sicherheitsdetails? |
| Eignungsnachweis | Welche Referenzen, Lebensläufe und Kontaktdaten betreffen Dritte? |
| Wertungsmatrix | Welche Angaben erklären die Entscheidung und welche offenbaren fremde Angebotsinhalte? |
| Vergabevermerk | Welche Tatsachen sind zugänglich, welche Passagen betreffen geschützte Daten oder laufende Entscheidungsbildung? |
| Bieterkommunikation | Welche Antwort ist Verfahrensinformation und welche Anlage enthält ein Geheimnis? |
Für jede relevante Stelle werden Dokument, Seite, betroffener Bieter, möglicher Schutzgrund, Stellungnahme und Entscheidung erfasst. Ein allgemeines Label wie „Angebot vertraulich“ ersetzt diese Prüfung nicht.
4. Rollen können verschiedene Fassungen erfordern
Fiktiver Fall: Ein Unternehmen beantragt im Nachprüfungsverfahren Einsicht in die Wertung. Später bittet eine andere Person die Bundesbehörde nach dem IFG um den Vergabevermerk.
Im ersten Vorgang entscheidet die Vergabekammer nach § 165 GWB für eine beteiligte Person. Im zweiten Vorgang entscheidet die Bundesbehörde nach dem IFG. Die geschützten Fundstellen können deshalb anders ausfallen. Eine identische Ausgabe bleibt möglich, wenn beide Prüfungen tatsächlich zum gleichen Umfang führen.
Die praktische Regel lautet: Jede Fassung braucht ihren eigenen Rechtsweg und ihre eigene Freigabe. Eine künstliche Abweichung zwischen zwei Fassungen erhöht nur das Fehlerrisiko.
5. Teilzugang und sichere Ausgabe
Beim Bundes-IFG ist der zugängliche Teil nach § 7 Abs. 2 bereitzustellen, wenn sich geschützte Informationen ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand abtrennen lassen. Im Nachprüfungsverfahren begrenzt die Vergabekammer die Einsicht nach § 165 Abs. 2 GWB auf den zulässigen Umfang.
Vor der Ausgabe werden insbesondere geprüft:
- kopierbarer Text unter Schwärzungen,
- OCR-Text in Scans,
- Kommentare und Änderungsverfolgung,
- Formeln und ausgeblendete Tabellenbereiche,
- Metadaten, eingebettete Anhänge und Dateinamen,
- Übereinstimmung zwischen Freigabeentscheidung und Ausgabefassung.
Für einzelne PDF-Dateien steht PDF lokal schwärzen bereit. Die Ablaufdemo von disclose zeigt Empfängerfassungen und Freigabe mit festen Beispieldaten. Sie trifft keine vergaberechtliche Entscheidung und belegt keinen produktiven Aktenexport.
Quellen und Stand
Quellen und dargestellte Normen geprüft am 8. September 2026. Die Seite ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Landesrecht, Schwellenwerte, Vergabeordnung und der konkrete Verfahrensstand können zusätzliche Anforderungen auslösen.
- § 162 GWB: Beteiligte des Nachprüfungsverfahrens.
- § 164 GWB: Schutz vertraulicher Unterlagen bei der Vergabekammer.
- § 165 GWB: Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren.
- §§ 5 bis 8 IFG: personenbezogene Daten, Geheimnisse, Teilzugang und Drittbeteiligung beim Informationszugang des Bundes.
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veronto disclose ansehenHäufige Fragen.
Wer entscheidet über Akteneinsicht nach § 165 GWB?
Im Nachprüfungsverfahren entscheidet die Vergabekammer. Einsichtsberechtigt sind die Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens im Sinne von § 162 GWB.
Gibt § 165 GWB jeder interessierten Person Zugang zur Vergabeakte?
Nein. § 165 GWB gehört zum Nachprüfungsverfahren und betrifft dessen Beteiligte. Ein allgemeiner Informationsantrag an eine Bundesbehörde folgt einem anderen Prüfweg, insbesondere dem Bundes-IFG und möglichen Spezialregeln.
Sind Angebote und Kalkulationen vollständig geheim?
Das kann nicht pauschal beantwortet werden. § 165 Abs. 2 GWB verlangt die Versagung der Einsicht, soweit wichtige Gründe, insbesondere Geheimschutz oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, dies gebieten. Beim Bundes-IFG ist für jede Fundstelle zu prüfen, ob § 5 oder § 6 IFG greift und ob Teilzugang möglich ist.
Müssen verschiedene Antragsteller immer verschiedene Fassungen erhalten?
Nein. Unterschiedliche Rollen und Rechtsgrundlagen können unterschiedliche Fassungen erfordern. Wenn Umfang und Schutzprüfung gleich ausfallen, kann die Ausgabe identisch sein. Entscheidend ist die dokumentierte Prüfung im jeweiligen Verfahren.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.