| Andorra | Beschluss vorhanden | Angemessenheitsbeschluss. Der Strafverfolgungsbereich ist nicht erfasst. | Beschluss 2010/625/EU | 19.10.2010 |
| Argentinien | Beschluss vorhanden | Angemessenheitsbeschluss. Der Strafverfolgungsbereich ist nicht erfasst. | Entscheidung 2003/490/EG | 30.06.2003 |
| Brasilien | Besondere Grenze prüfen | Der Beschluss gilt für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in Brasilien, soweit sie dem brasilianischen Datenschutzgesetz LGPD unterliegen. Das LGPD nimmt unter anderem rein persönliche oder haushaltsbezogene Verarbeitungen aus und enthält teilweise Ausnahmen für akademische, journalistische und künstlerische Zwecke. Übermittlungen ausschließlich für öffentliche Sicherheit, Landesverteidigung, Staatssicherheit oder strafrechtliche Ermittlungen und Verfolgung gehören nicht zum erfassten Bereich. | Durchführungsbeschluss (EU) 2026/179 | 26.01.2026 |
| Europäische Patentorganisation | Beschluss vorhanden | Erster Angemessenheitsbeschluss für eine internationale Organisation. Betrifft Datenflüsse zur Europäischen Patentorganisation, etwa im Patentverfahren. Kein Staat, daher ohne Fläche auf der Karte. | Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vom 15. Juli 2025 | 15.07.2025 |
| Färöer | Besondere Grenze prüfen | Der Beschluss gilt nur für Empfänger, die dem färöischen Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegen. Dänische Behörden auf den Färöern sind davon ausgenommen, darunter der Hohe Kommissar, das Gericht, die Polizei, der Strafvollzug, das Inselkommando und der leitende Amtsarzt. | Beschluss 2010/146/EU | 05.03.2010 |
| Guernsey | Beschluss vorhanden | Britischer Kronbesitz. Der Strafverfolgungsbereich ist nicht erfasst. | Entscheidung 2003/821/EG | 21.11.2003 |
| Isle of Man | Beschluss vorhanden | Britischer Kronbesitz. Der Strafverfolgungsbereich ist nicht erfasst. | Entscheidung 2004/411/EG | 28.04.2004 |
| Israel | Besondere Grenze prüfen | Der Beschluss gilt für automatisierte Übermittlungen sowie für nicht automatisierte Übermittlungen, wenn die Daten in Israel später automatisiert verarbeitet werden. Er erfasst Israel im völkerrechtlichen Sinn. Golanhöhen, Gazastreifen und Westjordanland einschließlich Ostjerusalem sind nicht erfasst. | Beschluss 2011/61/EU | 31.01.2011 |
| Japan | Besondere Grenze prüfen | Der Beschluss gilt für Personal Information Handling Business Operators nach dem japanischen APPI und den verbindlichen Ergänzungsregeln der Datenschutzbehörde PPC. Ausgenommen sind Verarbeitungen für Pressezwecke, berufliches Schreiben, akademische Forschung, religiöse Tätigkeiten und politische Tätigkeiten. Staatliche und kommunale Behörden sind keine Personal Information Handling Business Operators. | Durchführungsbeschluss (EU) 2019/419 | 23.01.2019 |
| Jersey | Beschluss vorhanden | Britischer Kronbesitz. Der Strafverfolgungsbereich ist nicht erfasst. | Entscheidung 2008/393/EG | 08.05.2008 |
| Kanada | Besondere Grenze prüfen | Nur kommerzielle Organisationen, die dem PIPEDA unterliegen. Behörden und viele nicht-kommerzielle Stellen sind nicht erfasst. Für andere Empfänger ist eine andere Transfergrundlage zu prüfen. | Entscheidung 2002/2/EG | 20.12.2001 |
| Neuseeland | Beschluss vorhanden | Angemessenheitsbeschluss. Der Strafverfolgungsbereich ist nicht erfasst. | Beschluss 2013/65/EU | 19.12.2012 |
| Schweiz | Beschluss vorhanden | Angemessenheitsbeschluss. Der Strafverfolgungsbereich ist nicht erfasst. | Entscheidung 2000/518/EG | 26.07.2000 |
| Südkorea | Besondere Grenze prüfen | Der Beschluss gilt für Empfänger im Anwendungsbereich des koreanischen Datenschutzgesetzes PIPA, einschließlich natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und öffentlicher Stellen. Ausgenommen sind religiöse Organisationen bei Missionsarbeit, politische Parteien bei der Kandidatenaufstellung sowie bestimmte Verarbeitungen persönlicher Kreditinformationen durch Stellen unter Aufsicht der Financial Services Commission. Für Daten aus der EU gelten die ergänzenden Schutzvorschriften der koreanischen Datenschutzbehörde PIPC. Die EU-Kommission bestätigte das angemessene Schutzniveau im ersten Review vom 23. Juli 2026. | Durchführungsbeschluss (EU) 2022/254 | 17.12.2021 |
| Uruguay | Beschluss vorhanden | Angemessenheitsbeschluss. Der Strafverfolgungsbereich ist nicht erfasst. | Beschluss 2012/484/EU | 21.08.2012 |
| Vereinigte Staaten | Besondere Grenze prüfen | Der Beschluss gilt nur für die konkrete juristische Einheit, die aktiv nach dem DPF zertifiziert ist, und die dort erfassten Daten. Beschäftigtendaten zählen nur bei ausdrücklicher Abdeckung von HR Data. Journalistisches Material zur Veröffentlichung, Ausstrahlung oder öffentlichen Kommunikation sowie bereits veröffentlichtes Material aus Medienarchiven ist ausgenommen. | Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 | 10.07.2023 |
| Vereinigtes Königreich | Beschluss vorhanden | Zwei Beschlüsse. Beide am 19. Dezember 2025 erneuert und bis zum 27. Dezember 2031 befristet. Einziger Beschluss, der auch den Strafverfolgungsbereich abdeckt. | Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1772 (DSGVO) und (EU) 2021/1773 (Strafverfolgung) | 28.06.2021 |