Eine Betroffenenanfrage geht ein, und sofort stellt sich die Frage: bis wann muss die Antwort raus? Die kurze Antwort „ein Monat“ steht in Art. 12 Abs. 3 DSGVO. Die genaue Antwort ist eine Rechenaufgabe mit drei Regeln, die in der Praxis regelmäßig falsch angewendet werden.
Regel 1: Der gleiche Tag im Folgemonat
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags und endet nach der EU-Fristenverordnung Nr. 1182/71 mit Ablauf des Tages im Folgemonat, der dem Eingangstag entspricht. Eingang am 12. März bedeutet: Fristende mit Ablauf des 12. April.

Regel 2: Wenn es den Tag nicht gibt
Geht die Anfrage am 31. Januar ein, gibt es im Februar keinen 31. Dann endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages des Folgemonats, also am 28. (oder 29.) Februar. Wer hier stur „plus 30 Tage“ rechnet, liegt daneben.
Regel 3: Wochenenden und Feiertage
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des nächsten Arbeitstags (Art. 3 Abs. 4 VO 1182/71). Das ist die einzige Stelle, an der die Frist länger wird, ohne dass Sie etwas tun müssen.

Die Verlängerung um zwei Monate
Bei komplexen Fällen oder einer hohen Zahl von Anträgen darf die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DSGVO). Der Haken: Die betroffene Person muss innerhalb des ersten Monats über die Verlängerung und deren Gründe informiert werden. Wer die Verlängerung erst nach Ablauf des ersten Monats erklärt, hat die Frist bereits gerissen.
Was bei Fristversäumnis droht
Verspätete Antworten sind ein Verstoß gegen Art. 12 DSGVO und können mit Geldbußen nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO geahndet werden. Häufiger und unangenehmer in der Praxis: die Beschwerde der betroffenen Person bei der Aufsichtsbehörde, die dann den gesamten Prozess prüft.
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Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.