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title: "Behördenakten herausgeben: Schwärzen, prüfen, dokumentieren"
description: "Wie Behörden Akten für IFG-Anträge und Akteneinsicht aufbereiten: Rechtsgrundlage bestimmen, Drittdaten und Geheimnisse prüfen, teilweise herausgeben und jede Schwärzung dokumentieren."
author: "Martin Meng"
canonical: "https://veronto.de/wissen/aktenherausgabe-schwaerzen-behoerde"
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# Behördenakten herausgeben: Schwärzen, prüfen, dokumentieren

Vor einer Aktenherausgabe prüft die Behörde Rechtsgrundlage, Umfang und Schutzgründe. Beim Bundes-IFG schützen § 5 personenbezogene Daten und § 6 geistiges Eigentum sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. § 7 Abs. 2 IFG verlangt Teilzugang, wenn geschützte Informationen abtrennbar sind. § 29 VwVfG und § 25 SGB X regeln die Akteneinsicht Beteiligter.

In einer Jugendamtsakte können auf derselben Seite der Antrag eines Elternteils, eine Stellungnahme der Schule und der Hinweis einer Nachbarin stehen. Genau daran scheitert die einfache Herausgabe: Die Behörde muss den zugänglichen Teil liefern und geschützte Informationen im Vorgang behalten.

Zuerst ist zu klären, auf welcher Rechtsgrundlage Zugang verlangt wird. Erst danach lässt sich entscheiden, welche Unterlagen erfasst sind, welche Schutzgründe greifen und ob ein Dritter beteiligt werden muss.

## Welche Rechtsgrundlage gilt für die Aktenherausgabe?

In der Praxis laufen oft mehrere Rechtswege durcheinander.

| Anlass | Typische Rechtsgrundlage | Operative Folge |
|---|---|---|
| Informationszugang bei einer Bundesbehörde | IFG des Bundes | Anspruch prüfen, Ausschlussgründe und Drittrechte bewerten, Teilzugang herstellen |
| Akteneinsicht eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren | § 29 VwVfG | Verfahrensbezug und Erforderlichkeit prüfen, geheimhaltungsbedürftige Vorgänge ausnehmen |
| Akteneinsicht im Sozialverwaltungsverfahren | § 25 SGB X | Verfahrensbezug prüfen, Gesundheits- und Persönlichkeitsangaben besonders behandeln, Interessen Dritter schützen |
| Auskunft über eigene personenbezogene Daten | Art. 15 DSGVO | personenbezogene Daten und Pflichtinformationen zusammenstellen, Rechte anderer nach Art. 15 Abs. 4 wahren |
| Landes- oder Kommunalbehörde | Landesrecht und Fachrecht | das einschlägige Landes-IFG, Transparenzgesetz oder Fachgesetz prüfen |

Das Bundes-IFG gilt für Bundesbehörden. Ein Jugendamt arbeitet regelmäßig im Sozialverwaltungsrecht; für eine Akteneinsicht kann § 25 SGB X einschlägig sein. Je nach Vorgang kommen weitere Fachnormen, Datenschutzrecht und Landesrecht hinzu. Der technische Ablauf lässt sich vereinheitlichen, die rechtliche Entscheidung bleibt fallbezogen.

## Wann wird beim Bundes-IFG teilweise herausgegeben?

§ 7 Abs. 2 IFG regelt den Teilzugang. Besteht ein Anspruch nur für einen Teil der Informationen, ist dieser Teil zugänglich zu machen, soweit das ohne Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen oder unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Der Absatz nennt ausdrücklich die Unkenntlichmachung, wenn Belange Dritter berührt sind und der Antragsteller damit einverstanden ist.

Schwärzung trennt hier den zugänglichen Inhalt vom geschützten Inhalt. Der schwarze Balken ist nur die sichtbare Ausgabe. Vorher braucht es eine rechtliche Zuordnung jeder Fundstelle.

Ein praxistaugliches Protokoll hält mindestens fest:

- Dokument und Seite,
- markierte Fundstelle,
- angewandter Schutzgrund,
- Entscheidung über vollständigen Zugang, Teilzugang oder Ausschluss,
- verantwortliche Person,
- Zeitpunkt der Prüfung und Freigabe.

## Welche personenbezogenen Daten Dritter schützt das IFG?

§ 5 IFG verlangt beim Zugang zu personenbezogenen Daten eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem schutzwürdigen Interesse des Dritten. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nach § 5 Abs. 1 IFG nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat; dazu zählen insbesondere Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

Für Namen und dienstliche Kontaktdaten gelten differenzierte Regeln. § 5 Abs. 3 IFG behandelt Angaben von Gutachtern, Sachverständigen und vergleichbaren Stellungnehmenden. § 5 Abs. 4 IFG erfasst Namen und dienstliche Kontaktdaten von Bearbeitern als Ausdruck ihrer amtlichen Tätigkeit, sofern kein Ausnahmetatbestand greift. Eine pauschale Regel „alle Namen schwärzen“ führt deshalb ebenso in die Irre wie „Namen von Behördenbeschäftigten bleiben immer sichtbar“.

Typische Fundstellen sind:

| Fundstelle | Prüffrage |
|---|---|
| Name und Privatanschrift eines Bürgers | Besteht ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Dritten? |
| Gesundheitsangabe | Liegt eine ausdrückliche Einwilligung zur Übermittlung vor? |
| dienstliche Kontaktdaten eines Bearbeiters | Ist die Angabe Ausdruck der amtlichen Tätigkeit, und greift ein Ausnahmetatbestand? |
| Zeugenaussage oder Hinweisgeberangabe | Würde die Offenlegung berechtigte Interessen oder ein Geheimhaltungsinteresse verletzen? |
| Daten eines Kindes oder Angehörigen | Welche Schutzinteressen bestehen, und ist die Information für den Zugang erforderlich? |

## Wie werden Geschäftsgeheimnisse und geistiges Eigentum behandelt?

§ 6 IFG schützt geistiges Eigentum sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, wenn der Betroffene eingewilligt hat.

In Vergabeakten, Fördervorgängen, Gutachten und Vertragsunterlagen liegen solche Informationen oft neben zugänglichen Sachinformationen. Preise, Kalkulationen, technische Verfahren, Kundenlisten oder Vertragskonditionen brauchen eine gesonderte Prüfung. Die Einordnung sollte an der konkreten Fundstelle dokumentiert werden; eine pauschale Schwärzung ganzer Dokumente nimmt sonst leicht auch Informationen aus der Herausgabe, die zugänglich wären.

## Wann werden Dritte am IFG-Verfahren beteiligt?

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Dritter ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann, erhält er nach § 8 Abs. 1 IFG schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme. § 8 Abs. 1 IFG gibt dem Dritten dafür einen Monat.

§ 8 Abs. 2 IFG regelt anschließend die Bekanntgabe der Entscheidung und den Zeitpunkt des Informationszugangs. Für den Workflow bedeutet das: Drittbeteiligung, Stellungnahme, Entscheidung, Bekanntgabe und Freigabe gehören als eigene Schritte in den Vorgang. Die Akte darf nicht versehentlich vor Abschluss dieser Schritte herausgehen.

## Was gilt für Akteneinsicht nach § 29 VwVfG?

Beteiligte erhalten Einsicht in die verfahrensbezogenen Akten, soweit sie deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen benötigen. § 29 Abs. 2 VwVfG begrenzt die Pflicht, wenn die Aufgabenerfüllung beeinträchtigt würde, Nachteile für Bund oder Land drohten oder Vorgänge wegen berechtigter Interessen von Beteiligten oder Dritten geheim gehalten werden müssen.

Die Behörde muss Verfahrensbezug und geheimhaltungsbedürftige Teile getrennt prüfen. Bei elektronischen Konvoluten ist eine dokumentierte Fundstellenprüfung genauer als eine globale Entscheidung über den gesamten Ordner.

## Was gilt bei Sozialakten und im Jugendamt?

§ 25 SGB X gibt Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten, soweit die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Absatz 3 schützt Vorgänge, die wegen berechtigter Interessen von Beteiligten oder Dritten geheim gehalten werden müssen.

Gesundheitsangaben und Informationen, die die Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen können, behandelt § 25 Abs. 2 SGB X gesondert. Absatz 5 erlaubt bei elektronischen Akten verschiedene Formen der Einsicht, darunter Ausdruck, Bildschirmwiedergabe, Bereitstellung elektronischer Dokumente oder elektronischen Zugriff.

Für Jugendämter kommt das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I hinzu. Sozialdaten dürfen nur Befugten zugänglich sein oder an diese weitergegeben werden. In einer Jugendamtsakte können Angaben zu Kindern, Elternteilen, Pflegepersonen, medizinischen Stellen, Schulen und Hinweisgebern dicht nebeneinanderstehen. Gerade dort braucht jede Herausgabe eine dokumentierte Prüfung durch die zuständige Fachperson.

## Wie sieht ein belastbarer Schwärzungsprozess aus?

In der Akte sollte der Ablauf immer gleich aussehen.

1. **Rechtsweg bestimmen.** Antrag, Beteiligtenstellung und Fachverfahren einordnen.
2. **Aktenumfang festlegen.** Betroffene Vorgänge, Dokumente, Anhänge und Versionen zusammenstellen.
3. **Fundstellen markieren.** Drittdaten, besondere Kategorien, Geheimnisse und weitere Schutzgründe finden.
4. **Schutzgrund zuordnen.** Für jede Fundstelle festhalten, warum sie geschützt oder zugänglich ist.
5. **Teilzugang erzeugen.** Geschützte Stellen dauerhaft unkenntlich machen und zugänglichen Kontext erhalten.
6. **Ausgabe prüfen.** Textschichten, Kommentare, Metadaten, Anhänge und OCR-Ebenen kontrollieren.
7. **Freigeben und protokollieren.** Die Sachbearbeitung entscheidet; der Vorgang hält Entscheidung und Zeitpunkt fest.

Für ein einzelnes PDF reicht häufig das lokale Werkzeug [PDF schwärzen](https://veronto.de/pdf-schwaerzen). Bei Aktenstapeln und mehreren Freigabestufen braucht es einen Vorgang, der Fundstellen, Entscheidungen und Herausgabe zusammenhält. Das leistet [veronto disclose](https://veronto.de/disclose); [veronto redact](https://veronto.de/redact) übernimmt die Erkennung und technische Schwärzung.

## Was kann Software vorbereiten, und was bleibt beim Menschen?

Software kann Dokumente durchsuchen, Entitäten markieren, gleichartige Fundstellen konsistent behandeln, Schwärzungen anwenden und das Protokoll vorbereiten. Sie kann auch prüfen, ob sich unter einem Balken noch kopierbarer Text befindet oder ob Anhänge übersehen wurden.

Die rechtliche Einordnung einer Fundstelle bleibt bei der zuständigen Person. Das gilt besonders bei Abwägungen nach § 5 IFG, bei Geschäftsgeheimnissen, bei Drittbeteiligung und bei berechtigten Interessen nach § 29 VwVfG oder § 25 SGB X.

Praktisch heißt das: Die Software bereitet Fundstellen und technische Schwärzungen vor. Die Sachbearbeitung entscheidet, was rausgeht.

## Quellen und Stand

Stand: 19. August 2026. Die Seite beschreibt Bundesrecht und allgemeine Prozessmuster. Für Landes- und Kommunalbehörden sind Landesrecht und Fachrecht zusätzlich zu prüfen.

- [§ 5 IFG](https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/__5.html): Schutz personenbezogener Daten.
- [§ 6 IFG](https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/__6.html): geistiges Eigentum sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
- [§ 7 IFG](https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/__7.html): Teilzugang und Form des Informationszugangs.
- [§ 8 IFG](https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/__8.html): Verfahren bei Beteiligung Dritter.
- [§ 29 VwVfG](https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__29.html): Akteneinsicht durch Beteiligte.
- [§ 25 SGB X](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html): Akteneinsicht im Sozialverwaltungsverfahren.
- [§ 35 SGB I](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__35.html): Sozialgeheimnis.
